EFCR-0231
» GUTACHTEN Univ.-Prof. Dr. Adrian Hollaender vom 31.12.2007Resümierend lässt sich somit als klare und eindeutige CONCLUSIO festhalten, dass die Republik Österreich aufgrund des am 10. 3. 1988 in Kraft getretenen Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet ist, die Views des UN-Menschenrechtsausschusses innerstaatlich vollständig umzusetzen und angesichts der auf internationaler Ebene verbindlich eingegangen Verpflichtung der Republik Österreich unter Beachtung des Grundsatzes völkerrechtskonformer Auslegung auch im innerstaatlichen Bereich den Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses durch restlose Klaglosstellung und angemessene Entschädigung von sich vor dem UN-Menschenrechtsausschuss als erfolgreich erwiesen habenden Individualbeschwerdeführern umfassend Rechnung zu tragen.
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