EFCR-0266
Parlamentskorrespondenz/06/09.05.2008/Nr. 421
Europainformation im Hohen Haus: Ringen um Grundrechte
Experten zwischen Skepsis und Hoffnung
Wien (PK) - Die dritte Veranstaltung der parlamentarischen
Diskussionsreihe "Der Vertrag von Lissabon - Fakten und Einschätzungen"
ging heute im Hohen Haus über die Bühne.
Die Dritte Präsidentin des Nationalrates Eva
Glawischnig-Piesczek begrüßte die Anwesenden und ging auf die Genese
der Veranstaltungsreihe ein. Man habe beschlossen, die Aufgabe des
Parlaments, Information zum Vertrag von Lissabon zu bieten, ernst zu
nehmen und widme sich in der nunmehrigen dritten Veranstaltung zum
Thema dem Aspekt der Grundrechte.
Konkret gelte es der Frage nachzugehen, was die Charta der
Grundrechte den Bürgerinnen und Bürgern bringe, wo etwa einklagbare
Rechte bestünden, wie man Zugang zu den europäischen Gerichten finde
und wie man die Charta konkret nutzen könne. Ihr selbst seien dabei
Transparenz, Partizipation und soziale Grundrechte ein besonderes
Anliegen.
Transparenz der Verwaltung und Partizipation: Nicht zu viel erwarten
Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes Rudolf
Thienel beleuchtete sodann den Aspekt "Transparenz der Verwaltung und
Partizipation". Habe sich die EU in ihren Verträgen ursprünglich darauf
beschränkt, sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der
Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu berufen, so
habe vor allem die Judikatur im Laufe der Zeit entsprechende Maßstäbe
mit dem Ziel gesetzt, die Gemeinschaftsorgane der Union entsprechend zu
binden. Ergebnis dieser Bemühungen sei die Charta der Grundrechte, die
derzeit allerdings noch nicht unmittelbar anwendbar sei und "die
Eierschalen ihrer Genese immer noch am Haupte" trage. Nun solle sie
Teil des Primärrechts werden, wobei sie allerdings die Mitgliedsstaaten
nur insofern binde, als diese Gemeinschaftsrecht umzusetzen haben.
Thienel ging sodann auf die Artikel 41 und 42 des Vertrags
ein, die ein Recht auf eine gute Verwaltung und ein Recht auf Zugang zu
den Dokumenten der Unionsorgane festschreiben. Der Artikel 11 regle
zudem die Möglichkeit von Bürgerinitiativen. Thienel wies jedoch darauf
hin, dass hier einige Beschränkungen zu orten seien, da diese
Möglichkeit nur für Bereiche gelte, für welche direkt die Union
zuständig ist, und es derzeit keine Sanktionsmöglichkeiten gebe, falls
die Union untätig bleibe. Daher brauche es dringend entsprechende
Ausführungsbestimmungen. Vieles, was der Vertrag enthalte, sei, so
Thienel, zudem nicht neu, man dürfe sich daher auch hinsichtlich der
angeführten Regelungen nicht allzu viel erwarten. Man könne es freilich
auch positiv formulieren, schloss Thienel: "Das EU-Gemeinschaftsrecht
ist bereits weiter, als man glauben mag."
Neue Politikfelder: Energie, Tourismus und Katastrophenschutz
Universitätsprofessor Bernhard Wegener von der Universität
Erlangen-Nürnberg, der sich in seinem Vortrag mit den Themen Umwelt-
und Gesundheitsschutz befasste, dehnte seine Betrachtungen auf den
Vertrag von Lissabon aus, weil erst dadurch die Regelungen in der
Charta der Grundrechte verständlich gemacht werden können. Wegener ging
zunächst auf den Bereich Umweltschutz ein, der – außer einer
Zielbestimmung - vergleichsweise wenig bringe. Wichtiger seien die
primärrechtlichen Änderungen in den EU-Verträgen, weil auf diese Weise
neue Politikfelder für die Gemeinschaft hinzugekommen sind, und zwar
Energie, Tourismus und Katastrophenschutz. Besonders das Kapitel
Energie würde der Union Möglichkeiten bieten, ihre Tätigkeit
auszuweiten, erläuterte er. Außerdem gebe es eine wichtige Ergänzung im
AEUV, nämlich die Förderung von Maßnahmen insbesondere zur Bekämpfung
des Klimawandels. Was den Gesundheitsbereich betrifft, der in zwei
Artikeln der Charta festgeschrieben wurde, so seien vor allem die
Formulierungen im Artikel 3 als verunglückt zu bezeichnen. Damit werden
die Juristen mehr Arbeit als Freude haben, urteilte Wegener
abschließend.
Starker Trend in Richtung Gleichbehandlung der Partnerschaftsmodelle
Universitätsprofessor Bernd-Christian Funk (Uni Wien)
befasste sich näher mit dem Artikel 21 der Grundrechtscharta und wies
darauf hin, dass im Absatz 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot
statuiert und u.a. "insbesondere" Diskriminierungen wegen der sexuellen
Ausrichtung untersagt werden. Dabei handle es sich um ein "astreines
Grundrecht", auf das alle Menschen unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit Anspruch haben. Er verwies sodann auf die aktuelle
Rechtssache Tadao Maruko, in der der EuGH im Zusammenhang mit der
Hinterbliebenenversorgung klar gestellt habe, dass gleich gelagerte
Situationen in lebenspartnerschaftlichen homosexuellen
Lebensverhältnissen gleich wie eheliche Rechtsverhältnisse zu behandeln
sind. In den Schlussanträgen des Generalanwaltes sei in diesem
Zusammenhang auf Artikel 21 Grundrechtscharta Bezug genommen worden.
Es stelle sich nun die Frage, ob es eine Verpflichtung zur
Schaffung von lebenspartnerschaftlichen Rechtseinrichtungen gebe,
erklärte Funk. Er sehe zwar keine generelle Gleichbehandlungspflicht,
aber einen starken Trend in diese Richtung. Je mehr Mitgliedsstaaten
solche Partnerschaftsmodelle realisieren, desto höher werde der Druck
auch auf die anderen Länder werden, argumentierte Funk. Was den
"Mehrwert" der Charta anbelangt, so sehe er ihn in einer Veränderung
des Vorrats an juristischen Argumentationsmustern und deren Einwirkung
auf die Entwicklung rechtlicher Prozesse.
Den Wert der sozialen Grundrechte wird die Rechtssprechung zeigen
Michael Holoubek von der Wirtschaftsuniversität Wien
befasste sich in seinem Statement auf die in der Charta formulierten
sozialen Grundrechte. Es sei sehr viel da, so sein Resümee, aber es
könne auch sehr viel eingeschränkt werden. Was die sozialen Grundrechte
wirklich wert sind, werde die Rechtsprechung der Gerichte zeigen.
Holoubek sah jedenfalls "das Glas halb voll", wie er sich
ausdrückte. Die Charta sei schon deshalb ein wesentlicher Schritt nach
vorne, weil in ihr die Grundrechte nicht "kurz und unklar"
ausformuliert seien, sondern wesentlich genauer und technischer.
Das "Recht auf Arbeit" heiße selbstverständlich nicht,
dass jeder Recht auf einen konkreten Arbeitsplatz hat, betonte
Holoubek, sondern beziehe sich auf das Recht auf Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen sowie
auf das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen.
Weiters werde darunter das Recht auf Zugang zu einem
Arbeitsvermittlungsdienst und der Anspruch auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung normiert. Das "Recht auf gerechte und
angemessene Arbeitsbedingungen" habe einen engen Konnex mit den
Bestimmungen der Charta zur Menschenwürde. Denn darunter sei das Recht
auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, auf eine
Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub zu verstehen. Auch das
Verbot von Kinderarbeit und der Schutz der Jugendlichen sowie ein
Anspruch auf bezahlten Mutterschafts-, bzw. Elternurlaub falle
darunter. Unter dem "Recht auf soziale Sicherheit" halte die Charta das
Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den
sozialen Diensten, den Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit
und die Anerkennung und Achtung des Rechts auf soziale Unterstützung
für Wohnung fest. Schließlich bedeute "das Recht auf infrastrukturelle
Grundversorgung" die Anerkennung und Achtung des Zugangs zu
Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen, zur so
genannten Daseinsvorsorge.
Holoubek machte aber darauf aufmerksam, dass diese
Grundrechte in zweifacher Hinsicht eingeschränkt werden. Einerseits
liege ein Ausgestaltungsvorbehalt der einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor
und andererseits gebe es den allgemeinen Beschränkungsvorbehalt des
Artikel 52. (Schluss)
HINWEIS: Fotos von dieser Veranstaltung finden Sie – etwas
zeitverzögert – auf der Website des Parlaments im Fotoalbum:
www.parlament.gv.at
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